AGB

Softwarebedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)

1. Vertragsgegenstand
1.1 Software
Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
und zwar für die Lieferung von Software und sinngemäß auch für die
Erbringung von Software-Leistungen. Software im Sinne dieser Bedingungen
sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer entwickelte
oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz
zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen
und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich
hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 3.
1.2 Der Lizenznehmer erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche
Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten
Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter
Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt.
Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag
nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine
Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierten Hardware und auf mehreren
Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen und entgeltlichen
Vereinbarung.
1.3 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten.
Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer
unbeschadet der Bestimmungen des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere
nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten
zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen
Hardware zu benutzen.
1.4 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt,
werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils
gültigen Listenpreisen des Lizenzgebers in Rechnung gestellt:
- Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen oder Generieren der Software sowie
Leistungen gem. Punkt 4.4;
- vom Lizenzgeber gelieferte Datenträger, soweit sie nicht Bestandteil einer
von ihm gelieferten Hardware sind;
- das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße
Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. in der Benutzung der Software
oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Umstände entstanden
sind;
- die Unterstützung bei der Einführung der Software sowie Schulung, soweit
der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält;
- Software-Updates
2. Pflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verantwortlich für:
2.1 die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software;
2.2 bei Individualsoftware für die Übermittlung aller für die Softwareerstellung
erforderlichen Informationen zur Erstellung des Pflichtenheftes vor Vertragsabschluss;
2.3 die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate;
2.4 die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche
Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an
der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert
oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung
bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
3. Softwarespezifikationen
3.1 Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung.
Er ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu
ändern.
3.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft
zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren.
Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen
über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse,
Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.
4. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme
4.1 Der Lizenzgeber liefert dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer
Form. Er ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
4.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Lizenzgeber
entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin
dem Lizenznehmer bekanntgegeben.
4.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Lizenznehmers.
4.4 Wird Software im Besitz des Lizenznehmers ganz oder teilweise beschädigt
oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfügbarkeit
und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung,
Datenträger und Versand Ersatz liefern.
4.5 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software
zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung.
Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software und dauert eine Woche,
sofern nicht anderes vereinbart ist.
4.6 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
4.6.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen
bestätigt, oder
4.6.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich grobe
Mängel rügt, oder
4.6.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode benutzt.
4.7 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß
Punkt 5.1 und Punkt 8 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung.
5. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
5.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den
bei Vertragsabschlusses gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß
den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den
jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.
Die Gewährleistung umfasst
- Fehlerdiagnose
- Fehler- und Störungsbeseitigung
während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes
vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme
gemäß Punkt 4.6 bzw. Lieferung gemäß Punkt 4.7.
Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen Fehlermeldung des
Lizenznehmers oder von Feststellungen des Lizenzgebers. Allfällige Funktionsstörungen
sind vom Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich und detailliert
bekanntzugeben.
5.2 Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden
war, trägt der Lizenznehmer.
5.3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche
Mängelrüge, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung
der Software bei Lieferung.
5.4 Die Beseitigung von Fehlern, d.s. funktionsstörende Abweichungen von den
gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung
einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms.
5.5 Voraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden
Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, dass der Lizenzgeber ihm
allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen
installiert hat, dass der Lizenzgeber vom Lizenznehmer alle für die
Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und
dass dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu
Hardware und Software ermöglicht wird.
5.6 Für Software, an der der Lizenznehmer oder Dritte ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben, besteht
keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil
auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall
vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten
Software liegt, hat der Lizenznehmer alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu
tragen.
5.7 Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen
den Anforderungen des Lizenznehmers genügen, dass die Programme in
der vom Lizenznehmer getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese
ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt
werden können.
5.8 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender
Weise nicht den Spezifikationen und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger
Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die
Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil
das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung
der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
5.9 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht,
den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.
5.10 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software, mit
Ausnahme solcher nach Punkt 6., sind ausgeschlossen.
5.11 Sofern der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber keinen Softwarewartungsvertrag
abgeschlossen hat, verrechnet der Lizenzgeber Wartungen(zB.
Fehlerdiagnose und –beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung
fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen.
6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen,
die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein
nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht
oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber
unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine
Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche
gegen ihn erhoben werden.
Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht,
welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene
Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken.
Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer
auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien
der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.
Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder
weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.
7. Haftung
7.1 Der Lizenzgeber haftet für Schäden, nur sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Gesamthaftung des Lizenzgebers in Fällen der groben Fahrlässigkeit
ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem,
welcher Wert niedriger ist.
Pro Schadensfall ist die Haftung des Lizenzgebers auf 25 % des Nettoauftragswertes
oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert
niedriger ist.
7.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden,
reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten,
Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen,
des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von
Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer
sind ausgeschlossen.
7.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung
und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von
behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
7.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus
dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
7.5 Die Regelungen des Punktes 7 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche
des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund
und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten
des Lizenzgebers wirksam.
8. Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen
8.1 8.1 Wird ein einmaliges Nutzungsentgelt vereinbart - dieses kann anstelle
von oder neben laufenden Nutzungsentgelten anfallen - so ist dieses, mangels
anderer Vereinbarung, wie folgt fällig:
30% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss, 70% des Preises jeder im Anbot
separat ausgewiesenen Softwareleistung, jeweils nach deren Abnahme
gemäß Punkt 4.
8.2 Wird ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart, so geschieht die Verrechnung,
mangels anderer Vereinbarung, jährlich im Vorhinein. Wenn nicht anders
vereinbart unterliegt das Nutzungsentgelt einer Preisanpassung im Ausmaß
der prozentuellen Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes
eines Angestellten der Tätigkeitsfamilie ST2 des Kollektivvertrags für Unternehmen
im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung
und Informationstechnik. Stichtag für die Berechnung der Preisanpassung
ist das Datum des erstmaligen Preisanbots durch den Lizenzgeber. Das
Nutzungsentgelt ist ab dem Tag der erfolgten Abnahme gemäß Punkt 4 zu
bezahlen.
8.3 Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Lizenznehmers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels
Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
9. Steuern und Gebühren
Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Werden im Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes
Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben fällig, trägt diese der Lizenznehmer.
10. Rückgabe und Vernichtung der Software
Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Lizenznehmer nach Wahl des
Lizenzgebers verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener
Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.
11. Dauer und Kündigung
Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungsrecht
endet jedenfalls
- mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit;
- mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne
dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt
hätte;
- durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer
und - mangels anderer Vereinbarung - Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode;
- durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen,
falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten,
angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird;
- durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Lizenznehmers oder bei Abweisung eines Antrages auf
Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens.
Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht
fortgeführt wird wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird
die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam.
Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile
des Lizenzgebers unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Überschreitet der Lizenznehmer die ihm vertraglich gewährten Rechte oder
verletzt er seine Verpflichtungen nach den Punkten 2.4 und 10 dieser Bedingungen,
ist der Lizenzgeber berechtigt, eine Vertragsstrafe, bei laufendem
Nutzungsentgelt bis zur Höhe des zehnfachen jährlichen Nutzungsentgeltes
oder bei einmaligem Nutzungsentgelt des fünffachen Einmalentgeltes, zu
fordern. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
12.2 Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich, wenn er Leistungen aufgrund von
Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erbringen kann. Wenn diese
geänderten Umstände zu unzumutbaren Härten für den Lizenzgeber führen,
ist dieser berechtigt, deren Ausgleich vom Lizenznehmer zu fordern.
12.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine dem Sinn und wirtschaftlichen
Zweck dieser Bedingungen entsprechende, wirksame Bestimmung treten.
12.4 Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.
13. Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich
solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen -ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel
des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag
unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Allgemeine Lieferbedingungen
Soweit im Vorstehenden nicht anders vereinbart finden auf das Vertragsverhältnis
die Allgemeinen Lieferbedingungen herausgegeben vom Fachverband
der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
Stand Oktober 2012

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