AGB OTAS



Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Die gegenständlichen Auftragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten für sämtliche Leistungen, die im Zuge eines zwischen der OTAS Computer Software GmbH, 2380 Perchtoldsdorf, Alfred Feierfeil Straße 3, (im Folgenden kurz „OTAS“) und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) von OTAS vorgenommen werden.
OTAS bietet dem Auftraggeber IT-Dienstleistungen im Bereich Entwicklung und Bereitstellung von Software (sowohl on premise als auch „as a service“), samt Hosting und der Zurverfügungstellung von IT-Infrastruktur und IT-Beratung an. Der Umfang der von OTAS jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden im vom Auftraggeber an OTAS erteilten Auftrag vereinbart.
Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.
Sofern zwischen OTAS und dem Auftraggeber eine konkrete Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird, gehen die spezielleren Regelungen dieser Leistungsvereinbarung diesen Auftragsbedingungen im Kollisionsfall vor. Die übrigen Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen bleiben davon unberührt.
2. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, OTAS sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. OTAS ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, OTAS alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
Zur Erfüllung des Auftrags hat der Auftraggeber bei Bedarf nach Aufforderung durch OTAS einen für das in Anspruch genommene Service Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis zu nennen, der OTAS im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Bei Bedarf ist OTAS ebenso ein IT- bzw. Informationssicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner zu nennen, der die IT- und Informationssicherheitsstrukturen des Auftraggebers in ausreichendem Maße kennt.
3. Grundsätze der Leistungserbringung und Definitionen
Die Leistungserbringung durch OTAS erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die Erfüllung sonstiger technischer Normen oder Standards bei der Leistungserbringung wird nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies explizit schriftlich vereinbart wird.
OTAS ist zur Vertraulichkeit über alle anvertrauten Angelegenheiten und die sonst durch die Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Auftraggebers gelegen ist.
OTAS ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Auftraggebers zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind.
Die OTAS-Software sind Mietlösungen für Web, App- oder E-Commerce, das für die Dauer der Vertragslaufzeit im Rahmen eines Abo-Modells lizensiert wird.
„Dienstleistung“ ist die Erbringung jeglicher Leistungen außerhalb eines Softwareprojektvertrages, einer Softwaremiet- und -wartungsvereinbarung.
4. Abwicklung eines Projekts
Die Abwicklung eines Projekts folgt einem agilen Ansatz. Demzufolge werden notwendige Module nach Bedarf definiert, deren Umfang spezifiziert und jeweils separat beauftragt. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Umfang der Anforderungen des zu Beginn besprochenen Projektes über die Projektlaufzeit verändern wird. Fristen und Termine werden fortlaufend zwischen dem Auftraggeber und OTAS gemeinsam definiert – einseitige Vorgaben sind hinsichtlich der agilen Entwicklungsweise nicht bindend.
Vor der Entwicklung von Software werden die Parteien eine gemeinsame Planungsphase durchführen, um die näheren technischen, kommerziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen des Projektes bindend festzulegen. Vor Beginn der Planungsphase werden die Vertragsparteien eine wechselseitige Geheimhaltungsvereinbarung unterfertigen Bis zur Unterfertigung der NDA (Non Disclosure Agreement) kann keine Planungsleistung erbracht werden.
OTAS ist verpflichtet, sich im Zuge der Planungsphase über die beim Auftraggeber bestehenden Systemvoraussetzungen ein umfassendes Bild zu machen und den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Zweifel daran bestehen, dass auf Basis dieser Systemvoraussetzungen die Projektentwicklung möglich ist. Auf die Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (gem. 2. dieser Auftragsbedingungen) wird verwiesen.
Nach Abschluss der Planungsphase sind die Rahmenbedingungen des Projekts durch beide Auftraggeber bindend in einem Projektplan festzulegen und werden in diesem Zuge zu einem integrierten Bestandteil des Vertrags zwischen OTAS und dem Auftraggeber.
Sofern im Zuge der Planungsphase offenkundig wird, dass die Umsetzung des Projektes zu den vom Auftraggeber geplanten Parametern nicht möglich ist, ist OTAS berechtigt, vom Projekt mit schriftlicher Erklärung zurückzutreten. OTAS erhält in diesem Fall zur Abgeltung der in der Planungsphase erbrachten Leistungen eine angemessene Einmalzahlung, mindestens jedoch 50% der budgetierten Projektkosten.
OTAS verpflichtet sich, die Software entsprechend den vereinbarten Rahmenbedingungen zu erstellen bzw. dem Auftraggeber entgeltlich als Abomodell zu überlassen.
Nach Umsetzung des Projektes ist der Auftraggeber zur Verwendung der Software im vereinbarten Umfang berechtigt.
Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software samt Individualisierungen ist dem Auftraggeber nicht gestattet, ein Zugriff auf die Software erfolgt in diesem Fall ausschließlich durch OTAS. Der Auftraggeber wird OTAS von einem in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf umgehend schriftlich informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, OTAS für die Bearbeitungen oder Änderungen gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts zu beauftragen. 
Die Abnahme der Software erfolgt nach erstmaliger Zurverfügungstellung von nicht zu Testzwecken erstellten User-Clients für den Zugriff auf die Software in Form einer Endabnahme. Laufende Tests durch Test-Clients dienen lediglich der Überprüfung des Projektfortschrittes. Der Abnahmetest ist zu protokollieren und das Protokoll von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.
Der Projektendtermin gilt als eingehalten, wenn der Abnahmetest bis dahin ohne Fehler beendet wurde oder aufgetretene Fehler vor dem Termin behoben wurden. Soweit eine Verzögerung auf einen nicht von OTAS zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist, verschiebt sich der Projektendtermin um den Zeitraum dieser Verzögerung.
Beim Abnahmetest wird überprüft, ob die Software die vereinbarten Funktionen sowie Spezifikationen erfüllt. Die Durchführung des Abnahmetests passiert im Beisein des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber die Teilnahme an einem Abnahmetest trotz Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen verweigert, gilt die Software auch ohne Test als mangelfrei abgenommen.
Werden bei einem Testlauf Mängel festgestellt, so wird nach deren Behebung durch OTAS dieser Testlauf, und wenn dies nach Ansicht der Auftraggeberin technisch geboten ist, werden auch weitere Testläufe für das betreffende Teilsystem und damit in Verbindung stehende Teilsysteme, wiederholt.
Im Falle einer erfolgreichen Absolvierung des Abnahmetests, hat der Auftraggeber schriftlich die Abnahme der Software zu erklären. Erfolgt ausschließlich aus Gründen, die nicht OTAS zu vertreten hat, trotz schriftlicher Aufforderung mit einer Nachfrist von zwei Wochen ab erfolgreicher Durchführung aller Tests keine schriftliche Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber, so gilt die Software als zum Zeitpunkt der erfolgreichen Absolvierung abgenommen.
5. SOFTWARENUTZUNG Leistungsumfang
Softwarenutzung gemäß diesen Auftragsbedingungen ist die entgeltliche Nutzung von Software an den Auftraggeber. Inkludiert ist hierbei die Pflege der Software, die folgende Tätigkeiten umfasst:
  • die Zurverfügungstellung und Implementierung von Patches und Bugfixes für die Software;
  • die Zurverfügungstellung und Implementierung von Updates für die Software;
Andere als die oben genannten Leistungen werden nur dann Vertragsinhalt zwischen den Parteien, sofern dies im Rahmen einer separaten schriftlichen Beauftragung zu von den Parteien zu vereinbarenden Bedingungen erfolgt. Darunter fallen beispielsweise Schulungen und Trainings, individuelle Weiterentwicklungen der Infrastruktur und/oder Software, soweit diese nicht der Fehlerbehebung dienen, Bearbeitungen der Software zum Zweck der Anpassung an neue Hard- oder Software, Ergänzungen der Infrastruktur, Datensicherungsmaßnamen, die Beseitigung von Malware (Viren, Trojaner udgl) sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit unerwünschter elektronischer Post („Spam-Bekämpfung“)
6. Service Level Agreement und Verfügbarkeit für Kunden
Zum Zweck der Fehlerbehebung wird OTAS für Wartungsvertragskunden je nach Erfordernis einen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Missbrauch gesicherten Fernwartungszugang einrichten und während der Laufzeit des Wartungsvertrags aufrechterhalten oder die Wartung auf den eigenen Systemen vornehmen. Jedenfalls wird OTAS dafür Sorge tragen, dass für die Behebung von Fehlern Servicefachkräfte zur Verfügung stehen. Fehlermeldungen werden von OTAS während der Servicezeiten an Werktagen (Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) entgegengenommen. Der 24.12. und der 31.12. eines Jahres gelten im Sinne dieser Auftragsbedingungen nicht als Werktage.
Als Servicekanal während der Servicezeiten dient primär die Servicehotline von OTAS unter +43 1 888 05 05.
Als Ergänzung zur telefonischen Erreichbarkeit kann der Auftraggeber Fehlermeldungen, Störungen und sonstige Informationen auch auf schriftlichem Wege im Ticketsystem unter einreichen. Anfragen im Ticketsystem werden bei OTAS intern an das zuständige Team weitergeleitet und bearbeitet. Dabei wird nach Kunden mit pauschaliertem Wartungsvertrag und Nichtwartungsvertragskunden priorisiert.
Sofern ein Fehler auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Fehlermeldung über einen der verfügbaren Servicekanäle an OTAS zu erstatten, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die OTAS in die Lage versetzt, die Fehlerursache einzugrenzen und Strategien zur Fehlerbehebung festzulegen. Dazu zählen insbesondere Informationen über die Art des Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Komponenten sowie die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers. Diese ist über das von OTAS für diesen Service zur Verfügung gestellte Online-Portal an OTAS zu melden; soweit möglich, sind dabei weitere Informationen (Screenshots, Fehlerprotokolle etc.) beizuschließen.
Sollte der Auftraggeber eine Fehlerbehebung vor Ort verlangen, obwohl die Behebung telefonisch, per E-Mail oder im Wege der Fernwartung möglich gewesen wäre, so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen. Soweit OTAS aufgrund unrichtiger Fehlermeldungen Kosten im Zusammenhang mit der Fernwartung oder der Wartung vor Ort entstehen, sind diese verschuldensunabhängig vom Auftraggeber zu bezahlen. Pauschalierte Wartungskunden werden dabei bei der Zeiteinteilung priorisiert.
Ein gänzlich fehlerfreies oder unterbrechungsfreies System kann allerdings schon aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden. Bei der Berechnung der vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit sind Fälle höherer Gewalt sowie Zeiten der Unterbrechung der Benutzbarkeit wegen der intervallgemäßen Wartung und Aktualisierung der Software, Systeme oder Server nicht als Unterbrechung anzusehen.
Die Geltendmachung von Schadenersatz für die mangelnde Verfügbarkeit von Software, Systemen oder Servern ist ausgeschlossen.
Penetrationstests oder sonstige Überprüfungen der Sicherheit und Stabilität des Systems, auf dem die Software gehostet wird, durch den Auftraggeber sind nur mit Zustimmung von OTAS zulässig.
Die entgeltliche Wartung kann entweder mit einem pauschaliertem Wartungsvertrag oder einer ticketabhängigen Verrechnung abgedeckt werden.
7. Wartung von Software und Infrastruktur
Alle notwendigen Wartungs- und Erweiterungsarbeiten werden durch Mitarbeiter der OTAS oder geschulte Subunternehmer abgewickelt. Diese Arbeiten umfassen das gesamte von OTAS betreute Netzwerk, alle dazugehörigen Hardwarekomponenten, das Betriebssystem sowie darauf installierte Systemsoftware.
OTAS wird dem Auftraggeber sämtliche allgemein frei gegebenen Updates, Patches und Bugfixes zur Verfügung stellen und je nach Produkt auf den eigenen oder dessen IT-Systemen installieren.
OTAS ist in der Entscheidung, ob die unter diese Bestimmung fallenden Programmteile oder neuen Versionen installiert werden, vollkommen frei. Wenn der Auftraggeber die Durchführung eines Updates, Patches oder Bugfixes ablehnt, verliert er seinen Anspruch auf Behebung jener Fehler, die durch diese korrigiert worden wären. 
OTAS ist nicht verpflichtet, Upgrades für Infrastruktur und/oder Software zu installieren und zu liefern. Als Upgrades gelten alle Zusatzleistungen mit beträchtlich erweiterter Funktionalität oder geänderter Architektur.
Dringende Wartungsarbeiten können jederzeit und ohne längerfristige Ankündigung durch OTAS durchgeführt werden. Dies ist zum Beispiel notwendig, um bekannte Sicherheitslücken, die eine akute Gefährdung der Datensicherheit oder der generellen Systemsicherheit darstellen, unverzüglich zu schließen.
8. Sperre von Software und Infrastruktur
OTAS ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend zu verweigern (Sperre), wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber bei der Inanspruchnahme der Leistung Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten, nämlich solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit auch nur eines Dienstes oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder Handlungen setzt, die OTAS nach diesen Auftragsbedingungen zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigen.
Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte OTAS davon in Kenntnis setzen. OTAS hat den Auftraggeber von der Sperre und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet und die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
OTAS ist auch im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers nach einmaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung bei Ankündigung der sonstigen Sperre unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einzustellen.
Dem Auftraggeber entstehen aus einer berechtigten Sperre der Leistungen keine Ansprüche gegenüber OTAS.
Die mit der Sperre verbundenen Kosten, einschließlich jene der Wiedereinschaltung, sind vom Auftraggeber, sofern die Sperre von ihm zu vertreten ist, zu ersetzen. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte.
9. Leistungsumfang & Definitionen
Umfang und Inhalt des Auftrags an OTAS sowie der konkrete Leistungs- oder Beratungsgegenstand ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten Auftragsumfang. Die Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder die vorbehaltlose Erbringung von beauftragten Leistungen gelten jedenfalls als Angebotsannahme durch OTAS.
OTAS ist berechtigt, Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig und zweckdienlich sind. Ändert sich die Sachlage nach dem Ende des Vertragsverhältnisses, so ist OTAS nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
Die Leistungserbringung durch OTAS im Zuge einer Beratungstätigkeit erfolgt insbesondere durch das Einbringen von methodischem Wissen, dem Einsatz von erprobten Methoden und Hilfsmitteln, durch Analyse bestehender Prozesse, der Sensibilisierung und Gesprächsführung mit verantwortlichen Mitarbeitern des Auftraggebers und die Vorbereitung und Abhaltung von Workshops. OTAS erbringt keine rechtsberatenden Leistungen.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass OTAS ausschließlich die Erbringung der im Rahmen der Auftragserteilung definierten Dienstleistungen gemäß dem jeweiligen Auftrag schuldet.
10. Vertragsdauer und Kündigung 
Das Vertragsverhältnis wird von OTAS – sofern nicht für ein bestimmtes Projekt explizit etwas anderes vereinbart wird – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden. Der Honoraranspruch während der Kündigungsfrist bleibt aufrecht.
Wird das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, ohne dass OTAS dazu Anlass gegeben hat, so ist OTAS berechtigt, für die bereits beauftragten aber infolge Vertragskündigung nicht erbrachten Leistungen analog/gemäß §1168 ABGB einen entsprechenden Ersatz zu fordern. Im Falle eines Softwareprojektvertrags besteht jedenfalls Anspruch auf 80% des restlich vereinbarten Gesamthonorars.
Das Recht der Vertragsparteien auf sofortiger Auflösung des Vertragsverhältnisses kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn der Auftraggeber
  • in Konkurs verfällt oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.
  • gegen Verpflichtungen aus diesen Auftragsbedingungen verstößt und trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist das vertragswidrige Verhalten fortsetzt. 
  • einen sonstigen Grund oder Vertragsbruch setzt, der die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses der jeweils anderen Vertragspartei unzumutbar macht.
  • ein Gerichtsverfahren gegen OTAS einleitet.
Mit Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt, eine zur Verfügung gestellte Software in welcher Form auch immer zu nutzen und ist verpflichtet, eine zur Verfügung gestellte Software inklusive der gesamten Benutzerdokumentation auf eigene Kosten an OTAS zu übergeben, bzw. soweit dies nicht möglich ist, die Software samt der Benutzerdokumentation unwiederbringlich zu vernichten.
11. Honorar
Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat OTAS Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
OTAS übernimmt Aufträge zur Entwicklung von Software auf Basis einer im Voraus bekanntgegeben bzw. vereinbarten Pauschale sowie eines im Voraus bekanntgegeben bzw. vereinbarten Stundensatzes für Mehr- und Zusatzdienstleistungen. Sonstige Beratungs- und Programmierdienstleistungen erbringt OTAS auf Basis eines im Voraus bekanntgegeben bzw. vereinbarten Stundensatzes.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine von OTAS vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von OTAS zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
Die Höhe und Abrechnungsperioden für die Einräumung von Softwarelizenzen oder die Leistungserbringung im Rahmen eines Softwaremiet- und -wartungsvertrags sowie für Hosting Dienstleistungen ergeben sich aus dem Umfang des erteilten Auftrags.
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, im Voraus ein Stundenkontingent gemäß einer definierten Laufzeit zu buchen, welches zur Gänze im Vorhinein in Rechnung gestellt wird. Nach gesonderter Rücksprache kann über eine entsprechende Vereinbarung die Laufzeit des Stundenkontingents entsprechend neu definiert werden.
Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von angefangenen 15 Minuten, wobei im Betrieb von OTAS eine detaillierte Zeiterfassung stattfindet, die dem Vertragspartner bei Bedarf übermittelt werden kann.
Vereinbarte Entgelte werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2015), mindestens jedoch um 3 %, angepasst. Eine vorübergehende Nichtvalorisierung stellt keinen Verzicht von OTAS auf diese Erhöhung dar, diese kann während der gesamten Vertragsdauer auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. 
Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden von OTAS grundsätzlich innerhalb der Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) erbracht. Beauftragt der Auftraggeber eine davon abweichende Leistungserbringung, so werden für die jeweils erbrachten Leistungen Zeitzuschläge verzeichnet. Beauftragte Leistungen außerhalb der angeführten Zeiträume werden im Faktor 1:2 verzeichnet. Leistungen, die von OTAS nach freiem Ermessen außerhalb der Kernöffnungszeiten erbracht werden, werden im Faktor 1:1 verzeichnet.
Sofern durch OTAS beim Auftraggeber Softwareprodukte Dritter eingesetzt oder implementiert werden sollen, so sind die damit verbundenen Kosten nicht im Honorar inkludiert. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Softwareprodukte verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Auftraggeber OTAS binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezahlen.
Ein allfälliger Aufwand OTAS, der OTAS im Rahmen der Ausübung der dem Auftraggeber zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, ist angemessen zu vergüten.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt eine dem Auftraggeber übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen (maßgebend ist der Eingang bei OTAS) ab Erhalt schriftlich widerspricht. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an OTAS-Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B.
§ 1333 ABGB) bleiben unberührt.
12. Haftung und Gewährleistung
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, (Mangel-) Folge- und Vermögensschäden haftet OTAS nicht, es sei denn, OTAS ist grobes Verschulden vorzuwerfen.
OTAS übernimmt keine Haftung für die Eignung der Software für den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck, sondern nur für die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung. OTAS haftet nicht für optische, den ordentlichen Gebrauch der Software nicht beeinträchtigende Abweichungen.
Soweit ein Mangel durch die Installation oder sonstigen Zurverfügungstellung einer neuen oder verbesserten Version der Software behoben werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptieren, soweit keine dieser Maßnahme entgegenstehende gewichtigen Gründe vorliegen.
Der Auftraggeber verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz, wenn er die Software eigenmächtig ändert oder bearbeitet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, infolge des Risikos des Datenverlusts und/oder der Nichtverfügbarkeit der Software regelmäßig, jedoch zumindest wöchentlich, Sicherheitskopien der unter Heranziehung der Software verarbeiteten Daten anzufertigen oder anfertigen zu lassen, um seiner Schadenminderungspflicht betreffend die oben erwähnten Risiken zu entsprechen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist eine Haftung von OTAS für daraus resultierende Schäden des Auftraggebers ausgeschlossen.
13. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.
14. Abwerbe- und Beschäftigungsverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeiter oder Subauftragnehmer von OTAS während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim Auftraggeber ist die Beschäftigung des Mitarbeiters oder Subauftragnehmers bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft)
Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der Auftraggeber OTAS eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist. OTAS bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.
 
 
15. Urheberrechte und Datenschutz 
Von OTAS digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Musterdokumente, Leit- und Richtlinien, Quellcodes, Testskripte und Programmcodes sowie sonstige Unterlagen bleiben soweit in diesen Auftragsbedingungen oder dem jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist geistiges Eigentum OTAS. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von OTAS. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, räumt OTAS dem Auftraggeber an der Software eine nicht exklusive und nicht übertragbare Nutzungsberechtigung ein.
Es wird daher im Hinblick auf die Bestimmungen des §40c UrhG ausdrücklich vereinbart, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte an der Software bzw. der Software ohne Einwilligung von OTAS nicht zulässig ist.
Soweit OTAS im Rahmen der Entwicklung von Software auf Open-Source-Programme zurückgreift, wird OTAS dies dem Auftraggeber unter Bekanntgabe der jeweiligen Lizenz-bedingungen zur Kenntnis bringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen von verwendeten Open-Source-Programmen einzuhalten.
Soweit OTAS zur Vorbereitung eines Angebots für den Auftraggeber konzeptionelle Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen erbringen muss, gilt bei Nichterteilung eines Auftrags ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Unentgeltlichkeit von konzeptionellen Planungs- und Entwicklungsleistungen muss schriftlich vereinbart werden.
OTAS erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG und der EU-DSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten vollumfänglich einzuhalten und die OTAS zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht, ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.
OTAS ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.
17. Schlussbestimmungen
Die in diesen allgemeinen Auftragsbedingungen gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Mehrfachbezeichnung wird in der Regel zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

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